Satzung des Vereins

Freundeskreis Partnerschaft Wischgorod e.V.

Satzung

(Fassung vom Jan.2014)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Partnerschaft Wischgorod e.V.“ und hat seinen, Sitz in Eichenau.

(2) Er ist ein Verein im Sinne des BGB und im Vereinsregister unter der Nummer VR 40870 eingetragen.

(3) Die postalische Anschrift des Vereins ist die des 1. Vorsitzenden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt durch selbstlosen Einsatz die Pflege und Vertiefung des Verständnisses und die Freundschaft mit den ukrainischen Bürgern insbesondere mit den Bürgern der Eichenauer Partnerstadt Wischgorod und des Bezirks (Rayon). Der Zweck ist:

– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

– die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere durch Jugendaustausch mit Pflege der deutschen Sprache

– Förderung der Jugendhilfe, speziell finanzielle und ideelle Hilfsmaßnahmen für das Waisenhaus “Ljubystok„ in Petriwzi im Wischgoroder Rayon

– -Hilfsmaßnahmen für kranke Kinder vor Ort in Wischgorod

– Unterstützung und Durchführung von Ferienauf­ent­hal­ten für Kinder aus dem Rayon

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 und § 53 der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr und jede juristi­sche Person werden.

(2) Jedes Mitglied erklärt sich bei seinem Beitritt bereit, mit seiner Arbeitskraft je nach Wissen und Können dem Verein zur Erfüllung seiner satzungs­ge­mäßen Zwecke zur Verfügung zu stehen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und seinen Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(4) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme in den Verein, die schriftlich zu beantragen ist, entschei­det die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

– Tod,

– Austritt oder

– Ausschluss.

(3) Die Austrittserklärung hat gegenüber der Vorstandschaft schriftlich zu erfol­gen.

(4) Der Ausschluss erfolgt,

– wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist,

– bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen,

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

– aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vor­standschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem Mit­glied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu ge­ben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Beschwerde zur Mitgliederversammlung möglich. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Recht­fertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschließungsbe­schluss mit einfacher Stimmenmehrheit aufheben.

(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rück­ständi­ge Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sach­einlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Vereinsämter

(1) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§6 Vereinsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederver­sammlung festgesetzt wird.

(2) Mit der Bezahlung des ersten Beitrages ist die Mitgliedschaft rechtswirksam.

(3) Bis zum 1. Mai haben die Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahres­bei­trags zu entrichten. Der gesamte Betrag ist bis spätestens 1. August des laufen­den Jahres zu bezahlen.

(4) Beitragszahlung mittels Abbuchungsermächtigung ist möglich und er­wünscht.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Vorstandschaft und

– die Mitgliederversammlung

§8 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus:

– dem 1.Vorsitzenden,

– dem stellvertretenden Vorsitzenden,

– dem Kassier,

– dem Schriftführer

– bis zu vier Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederver­sammlung jeweils vor den Wahlen für 2 Jahre festgelegt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden – oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden – vertreten. Sie bilden den Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertre­­tungsberechtigt.

(3) Die Vorstandschaft ist für die in der Satzung (§ 4 und § 8) niedergelegten oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(4) Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Aus­gaben Buch. Spendenbescheinigungen erstellt nur der Kassier.

(6) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine neue Vorstand­schaft gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandschaftsmitgliedern ist möglich.

(7) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. – Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitglieds kann die Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson bestellen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ers­ten Kalendervierteljahr, durchzuführen. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden (oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen­den) einberufen und geleitet.

(2) Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich. Eine außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die Vorstandschaft beschließt oder wenn mindestens der 8. Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist mindestens eine Woche.

(4) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen sind (s. (2)).

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Wahl der Vorstandschaft,

– Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit gemeinsam zu prüfen, wobei eine Prüfung jährlich (vor der ordentlichen Mitgliederversammlung) statt­zufinden hat. Über die Kassenprüfung berichten sie der ordentlichen Mitglieder­versammlung.

– Die Entgegennahme des jährlichen Berichts der Vorstandschaft, des Jahreskas­senberichts und des Berichts der Kassenprüfer.

– Soweit erforderlich Erstellen eines Haushaltsplans.

– Beschlussfassung über:

– die Höhe des Mitgliedsbeitrags,

– Satzungsänderungen,

– sonstige in der Satzung enthaltene Aufgaben,

– die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Wahlen

(1) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden (oder bei seiner Ver­hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden) einberufen und geleitet. Bei Ver­hinderung der beiden Vorsitzenden leitet ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes Mit­glied die Mitgliederversammlung.

(2) Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Ein Mitglied kann nur dann mehr als eine Stimme haben, wenn es eine juristische Person, die Mitglied ist, vertritt.

(4) Wahlen erfolgen per Akklamation, wenn nicht ein Mitglied geheime Wahl verlangt.

(5) Für alle Wahlen ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen nötig. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 12 Niederschriften, Beurkundung von Beschlüssen

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen wird eine Nieder­schrift erstellt, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Schrift­führer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung be­schlossen werden. Alle Paragrafen, die geändert werden sollen, müssen in der Ta­gesordnung genannt sein.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege­benen gültigen Stimmen.

§ 14 Vereinsvermögen

(1) Alle Mittel des Vereins (Beiträge, Spenden, sonstige Einnahmen) werden ausschließlich zum Erreichen des Vereinszwecks (§ 2) verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stim­men. Das Vorhaben der Vereinsauflösung muss in der Tagesordnung enthalten sein.

(2) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Abwicklung der Auflösungsgeschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter die zur Gründung eines Vereins nötige An­zahl (7), so ist der Verein ebenfalls aufzulösen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Ve­reinszwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Eichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege der Partnerschaft mit Wischgorod zu verwenden hat. Sollte die kommunale Partnerschaft zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, ist das Vereinsvermögen sozialen Zwecken zuzuführen.

§16

Alle in der Satzung benutzten Amtsbezeichnungen (z.B. Vorsitzender) sind ge­schlechtsneutral.

Die Satzung ist errichtet am 25.4.2000, geändert 2005, 2012

Hier finden Sie die Satzung zum Download